Übungsabsenzen


Die Angehörigen der Feuerwehr sind von der Wehrdienstersatzsteuer befreit. Im Gegenzug sind wir aber verpflichtet, unseren Dienst gewissenhaft zu leisten. Dazu gehört selbstverständlich auch der Übungsdienst.

Grundsätzliche Regelung zum Vor- oder Nachholen:

Grundsätzlich sollen die Übungen zu den vorgesehenen Terminen geleistet werden, um eine zielgerichtete und effiziente Ausbildung sicherzustellen. Ein Vor- oder Nachholen bedingt daher zwingend das Einverständnis des Pikettchefs. Dieses ist bis 12 Stunden vor der Übung einzuholen. Es kann daher nicht in jedem Fall garantiert werden, dass an der Übung teilgenommen werden kann.

Tolerierte Absenzen

Bei diesen handelt es sich um Absenzen, die nach Reglement keinen Entschuldigungsgrund darstellen (z. B. Einladung zu einer Hochzeit, Geburtstagsfeier, Vereinsanlass, Ferien usw.).

Anzahl Übungen Erlaubte Absenzen
Wer 10 Übungen absolviert darf 1× fehlen
Wer 11 – 15 Übungen absolviert darf 3× fehlen
Wer mehr als 16 Übungen absolviert darf 4× fehlen

Entschuldigte Absenzen

Anerkannte Entschuldigungsgründe:

Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie, Arbeit, Militär, Zivilschutz, Auslandaufenthalt, Betreuung der eigenen Kinder, Schwangerschaft.

Frist & Nachweise: Diese Absenzen bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Entschuldigung mit Beilage von Arztzeugnis, Marschbefehl usw. Entschuldigungen sind bis 3 Tage nach dem Fehlen einer Übung dem Administrator oder dem Kommando abzugeben (auch per Post oder E-Mail möglich). Wurde die Entschuldigung zu spät oder gar nicht eingereicht, wird eine Busse ausgesprochen.
Formular Übungsabmeldungen

Bussen

1. Busse Fr. 50.–
2. Busse Fr. 100.–
3. Busse Fr. 150.–
Konsequenz bei Wiederholung: Wer mehr als 3 Bussen (Total Fr. 300.–) kassiert, wird vom Kommando zum Gespräch aufgeboten und muss mit der Entlassung aus dem Dienst rechnen.